- Übertretung nach Art. 19a Abs. 1 BetMG, - einfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand gem. Art. 91 Abs. 2 SVG, - einfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gem. Art. 91a Abs. 1 SVG, - mehrfaches Führen einer Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gem. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - Führerflucht gem. Art. 92 Abs. 2 SVG, - Vergehen gem. Art. 33 Abs. 1 WG zu bestrafen. 2. Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.