10. 10.1. Der amtlichen Verteidigerin P._____ wird eine Entschädigung von Fr. 41'054.60 (inkl. Fr. 3'152.22 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.2. Dem amtlichen Verteidiger D._____ wird eine Entschädigung von Fr. 12'666.80 (inkl. Fr. 938.30 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 10.1. und 10.2. hiervor zurückzuzah- - 11 - len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."