5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen - soweit es sich um Übertretungen handelt - und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. - 10 - 6. Es wird gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch angeordnet.