19a BetmG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (in der seit 01.01.2005 gültigen Fassung); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit.