5.2. Die Anklägerin sowie der Beschuldigte hielten an ihren Anträgen aus der Verhandlung vom 18. Februar 2014 fest. Der Beschuldigte beantragte ergänzend: " 1. Es sei eine reine Strafe auszusprechen und keine Massnahme anzuordnen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) ausgangsgemäss." -9- 5.3. Das Bezirksgericht Kulm erkannte am 16. Juni 2015: