2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. 3. Die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Strafe anzurechnen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte mit der erstandenen Haft seine Strafe bereits vollständig verbüsst hat. -8- 4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine nach Ermessen des Gerichts anzusetzende Genugtuung auszurichten.