im Anklagepunkt 4 schuldig zu sprechen; im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und vom Vorwurf, sich einer Blutprobe entzogen zu haben freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen, unbefugt Betäubungsmittel konsumiert zu haben, trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt zu haben, ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben sowie nach einem Verkehrsunfall die Flucht ergriffen zu haben; im Anklagepunkt 6 freizusprechen; im Anklagepunkt 7 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; im Anklagepunkt 8 schuldig zu sprechen.