Der Beschuldigte führte am 12. November 2012 in Q._____ 0.5 g Marihuana mit sich. In seiner Wohnung in R._____ lagerte er bis zum 16. November 2012 14.2 g Marihuana. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei gemäss den Anträgen an Schranken zu verurteilen. 3. Die mit Verfügung vom 7. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 4. Unter Kostenfolge" 2. Am 12. Februar 2014 befragte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm die Zeugin I._____.