Grundsätzlich war G._____ nicht vortrittsberechtigt, doch da der Beschuldigte den Blinker nach rechts gestellt hatte, ging sie davon aus, dieser werde Richtung Dintikon weiterfahren und bog nach rechts ab. Da der Beschuldigte aber trotz Blinker nach links fuhr kam es so zur Kollision wobei sich der Beifahrer des Beschuldigten im Gesicht verletzte (blutende Nase). Da dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden war und da er unter Drogeneinfluss gefahren war, flüchtete er in der Folge und liess den Verletzten zurück. -5- 6. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier S5) Der Beschuldigte hat vorsätzlich