Am 28. Dezember 2011 lenkte der Beschuldigte den Personenwagen AG […] mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 o/oo von einem unbekannten Ort nach Q._____, obwohl ihm mit Verfügung vom 16. November 1995 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Auf dem Weg nach Q._____ verlor der Beschuldigte die Herrschaft über seinen Wagen und kollidierte an einem unbekannten Ort mit einem Gegenstand. Anschliessend fuhr er weiter, ohne den Geschädigten zu kontaktieren. In Q._____ stellte der Beschuldigte den Wagen ab, liess den Motor laufen und schlief ein.