- Bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, indem er den Geschädigten nicht benachrichtigt hat (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) - Als Fahrzeugführer den Motor nicht abgestellt (Art. 34 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) - Sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe sowie einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt (Art. 91a Abs. 1 SVG) indem er folgendes tat: