Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtversicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2). - Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. Daraus kann aber noch nicht auf die Haftungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessenheit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3).