Nach dem Gesagten fallen vertragliche Ansprüche nicht unter Art. 122 StPO. Entsprechend hätte die Vorinstanz X keinen Schadenersatz gestützt auf Art. 97 OR zusprechen dürfen, sondern die Klage wäre auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt, wenn auch mit anderer als der von ihm vorgebrachten Begründung, gutzuheissen. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Sozialversicherungsrecht 37 I. Sozialversicherungsrecht