sätze sowie die entsprechend damit zusammenhängenden Behaup- tungs- und Substantiierungslasten Anwendung zu finden hätten. Liegt ein vertraglicher Anspruch im Streit, ist den Parteien nicht gedient, wenn ein Strafgericht als Nebenpunkt in einem Strafverfahren quasi kursorisch darüber befindet. Insgesamt sind die übrigen Auslegungselemente neutral zu werten, wobei die teleologische Auslegung eher darauf hindeutet, dass eben gerade nur solche Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem tatsächlich erfüllten Straftatbestand stehen. 5.2.6. Nach dem Gesagten fallen vertragliche Ansprüche nicht unter Art.