Während bei einer Erfüllung eines Straftatbestandes der Beschuldigte offenkundig auch widerrechtlich i.S.v. Art. 41 OR gehandelt hat und dementsprechend bereits eine Voraussetzung des zivilrechtlichen deliktischen Schadenersatzes erfüllt ist, sind keinerlei Effizienzgewinne oder andere Vorteile zu erwarten, wenn das Strafgericht auch vertragliche Ansprüche zu behandeln hätte. Auch aus Sicht der Parteien sind keine Vorteile erkennbar, wenn der Strafrichter vertragliche Ansprüche zu prüfen hätte, zumal unklar ist, inwiefern die dem Zivilprozess immanenten Verfahrensgrund- 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2015