erwarten ist. Der vom Adhäsionsverfahren angestrebte Effizienzgewinn ist mehr als fraglich, wenn der Strafrichter trotz eines Freispruches über den Bestand eines vertraglichen Anspruches zu befinden hätte. Er hätte sich zwar im Rahmen des Schuldpunktes bereits mit dem Sachverhalt befasst, indes wären für den vertraglichen Anspruch regelmässig auch andere Sachverhaltselemente zentral als im Strafverfahren. Während bei einer Erfüllung eines Straftatbestandes der Beschuldigte offenkundig auch widerrechtlich i.S.v.