Bei der teleologischen Auslegung ist zwar zu berücksichtigen, dass es dem Privatkläger – sollten vertragliche Ansprüche dem Adhäsionsprozess nicht zugänglich sein – unbenommen ist, später einen Zivilprozess anzuheben. Dies steht der Verfahrensökonomie nicht entgegen (so DROESE, a.a.O., S. 45), denn es geht bei vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen einerseits und ausservertraglichen Ansprüchen andererseits zwar regelmässig um den gleichen Gegenstand, ansonsten liegt aber eben gerade kein identischer Lebenssachverhalt vor.