geber mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung in Abweichung dazu die adhäsionsweise Geltendmachung auch nicht aquilianischer Ansprüche hätte zulassen wollen. Nichts ergibt sich sodann aus der systematischen Einbettung der Art. 122 ff. StPO im 3. Kapitel über die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte. Bei der teleologischen Auslegung ist zwar zu berücksichtigen, dass es dem Privatkläger – sollten vertragliche Ansprüche dem Adhäsionsprozess nicht zugänglich sein – unbenommen ist, später einen Zivilprozess anzuheben.