In den Gesetzesmaterialien finden sich weder Hinweise für die eine, noch für die andere Lösung, so dass eine historische Auslegung keine weiteren Erkenntnisse liefert. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht eine Beurteilung der Zivilansprüche nicht stattfand, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Beklagte freigesprochen wurde (vgl. z.B. § 165 Abs. 2 StPO/AG; § 193 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 310 Abs. 2 StrV/BE). Es ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass der Gesetz- 2015 Strafprozessrecht 33