Sofern das Gericht indes – wie vorliegend – den objektiven Tatbestand einer Strafnorm verneint, kann es nicht gleichzeitig die Adhäsionsklage beurteilen und gutheissen. Diese wäre vielmehr auf den Zivilweg zu verweisen gewesen, da dem Beschuldigten offenbar zwar ein vertragswidriges, indes kein Handeln, welches sich aus einer Straftat ableitet, vorzuwerfen ist. 5.2.5. In den Gesetzesmaterialien finden sich weder Hinweise für die eine, noch für die andere Lösung, so dass eine historische Auslegung keine weiteren Erkenntnisse liefert.