b StPO, wonach das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheide, wenn es den Beschuldigten freispreche und der Sachverhalt spruchreif sei. Als Beispiele werden hier insbesondere Konstellationen angeführt, in denen der Beschuldigte zwar einen Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt, indes wegen mangelnder Schuldfähigkeit freizusprechen ist (DOLGE, a.a.O., N. 22 zu Art. 126 StPO). Sofern das Gericht indes – wie vorliegend – den objektiven Tatbestand einer Strafnorm verneint, kann es nicht gleichzeitig die Adhäsionsklage beurteilen und gutheissen.