122 Abs. 1 StPO). Wer (ausschliesslich) einen vertraglichen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner hat, wurde nicht unmittelbar durch eine Straftat in seinen Rechten verletzt und ist entsprechend nicht als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren. Der Wortlaut von Art. 122 StPO i.V.m. Art. 115 StPO spricht demnach gegen die Ansicht, dass vertragliche Ansprüche Gegenstand des Adhäsionsverfahrens sein könnten. Damit in Einklang zu bringen ist auch Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, wonach das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheide, wenn es den Beschuldigten freispreche und der Sachverhalt spruchreif sei.