Entgegen der z.T. in der Lehre vertretenen Auffassung ist der Wortlaut in der StPO nicht weit, sondern eng gefasst. Erfasst sind nicht sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, sondern nur solche, welche sich aus der Straftat («déduites de l'infraction» bzw. «desunte dal reato») ableiten lassen. Sodann ist nicht jedermann zur Konstituierung als Zivilkläger berechtigt, sondern nur der Geschädigte, mithin derjenige, der durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO).