Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232 E. 3 mit Hinweisen). 5.2.4. Art. 122 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen könne. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Art. 119 Abs. 2 lit.