könne und deshalb Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Eine vollständige Kongruenz zwischen schadensstiftendem Verhalten und strafbarer Handlung sei aber nicht notwendig: Wer beispielsweise bei einer fahrlässigen Körperverletzung auch noch Sachschaden anrichte, könne dafür adhäsionsweise in Anspruch genommen werden, auch wenn eine Sachbeschädigung nur bei Vorsatz strafbar sei (vgl. DROESE, a.a.O., S. 44). 5.2.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm.