97 OR und bejahte diese. 5.2.2. Zu prüfen ist indes, ob ein solcher (vertraglicher) Anspruch des Privatklägers X überhaupt dem Adhäsionsverfahren zugänglich ist. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung adhäsionsweise geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4). Die Lehre ist diesbezüglich gespalten. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass grundsätzlich auch ein vertraglicher Anspruch adhäsionsfähig sei (MAZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art.