Zur versprochenen Fahrzeugübergabe kam es dann aber nicht und der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug an jemand anderen. In strafrechtlicher Hinsicht verneinte die Vorinstanz einen Betrug, weil es am Motivationszusammenhang zwischen dem bei X hervorgerufenen Irrtum über den Vertragsleistungswillen des Beschuldigten und seiner Vermögensdisposition gefehlt habe (vorinstanzliches Urteil, S. 16). In zivilrechtlicher Hinsicht wertete die Vorinstanz diesen Sachverhalt als nachträgliche subjektive Unmöglichkeit, welche dem Privatkläger 2 einen Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR gewähre. In der Folge prüfte sie die Voraussetzungen von Art. 97 OR und bejahte diese.