317 StPO gesetzlich vorgesehene Schlusseinvernahme wäre auch durchgeführt worden, wenn die vom Beschuldigten bemängelten Beweise nicht erhoben worden wären. Es trifft nicht zu, dass das Geständnis an der Schlusseinvernahme auf früheren, angeblich rechtswidrig erlangten Beweisen (delegierte Einvernahmen, Konfrontationseinvernahme und Telefonüberwachung) basiert – vielmehr hat es eigenständigen Charakter.