2015 Strafprozessrecht 29 Geständnis ab: Nachdem die Staatsanwaltschaft die bisherigen Aus- sagen des Beschuldigten bzw. die ihm vorgeworfenen Sachverhalte zunächst gesamthaft zusammenfasste (siehe vorne), bestätigte der Beschuldigte die Korrektheit dieser Zusammenfassung. Die in Art. 317 StPO gesetzlich vorgesehene Schlusseinvernahme wäre auch durchgeführt worden, wenn die vom Beschuldigten bemängel- ten Beweise nicht erhoben worden wären. Es trifft nicht zu, dass das Geständnis an der Schlusseinvernahme auf früheren, angeblich rechtswidrig erlangten Beweisen (delegierte Einvernahmen, Kon- frontationseinvernahme und Telefonüberwachung) basiert – vielmehr hat es eigenständigen Charakter. Selbst ohne die vom Beschuldigten zu Recht bemängelten über- setzten Gesprächsüberwachungen hätte der stets geständige Beschul- digte unter dem Druck der Aussagen von A. A. sowie der verwertba- ren (nicht übersetzten) Gesprächsüberwachungen mit grösster Wahr- scheinlichkeit den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2014 sowie an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2014 eingestanden. Darauf deuten im Übrigen auch seine Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung hin, wonach er "bereits ab der ersten delegierten Einvernahme" begonnen habe, ein Geständnis abzulegen. 2 Art. 122 StPO Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 StPO. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. November 2015, i.S. Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen M.J. (SST.2015.156). Aus den Erwägungen 5.2 5.2.1. 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2015 Die Vorinstanz hat X (Privatkläger 2) eine Zivilforderung von Fr. 1'400.00 zugesprochen, obwohl sie den Beschuldigten im damit zusammenhängenden Strafpunkt freigesprochen hat (vorinstanzliches Urteil, S. 62 f.). Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Be- schuldigte hat X ein Auto verkauft, wobei der Kaufpreis vorab geleistet worden ist. Zur versprochenen Fahrzeugübergabe kam es dann aber nicht und der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug an je- mand anderen. In strafrechtlicher Hinsicht verneinte die Vorinstanz einen Betrug, weil es am Motivationszusammenhang zwischen dem bei X hervorgerufenen Irrtum über den Vertragsleistungswillen des Beschuldigten und seiner Vermögensdisposition gefehlt habe (vor- instanzliches Urteil, S. 16). In zivilrechtlicher Hinsicht wertete die Vorinstanz diesen Sachverhalt als nachträgliche subjektive Unmög- lichkeit, welche dem Privatkläger 2 einen Anspruch auf Schadener- satz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR gewähre. In der Folge prüfte sie die Voraussetzungen von Art. 97 OR und bejahte diese. 5.2.2. Zu prüfen ist indes, ob ein solcher (vertraglicher) Anspruch des Privatklägers X überhaupt dem Adhäsionsverfahren zugänglich ist. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Berei- cherung adhäsionsweise geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4). Die Lehre ist diesbezüglich gespalten. Einerseits wird die Ansicht vertre- ten, dass grundsätzlich auch ein vertraglicher Anspruch adhäsionsfä- hig sei (MAZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 119 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 2014, N. 5a zu Art. 122 StPO; DROESE, Die Zivil- klage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, HAVE 2011, S. 45). Eine andere Lehrmeinung ist demgegenüber gegenteiliger An- sicht (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122 StPO). Die Mehrheit der Lehre weist auf den offenen Wortlaut von Art. 119 und 122 StPO hin. Der Anspruch müsse zwar aus einem Verhalten abgeleitet werden, das auch strafrechtlich relevant sein 2015 Strafprozessrecht 31 könne und deshalb Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Eine vollständige Kongruenz zwischen schadensstiftendem Verhalten und strafbarer Handlung sei aber nicht notwendig: Wer beispielsweise bei einer fahrlässigen Körperverletzung auch noch Sachschaden anrichte, könne dafür adhäsionsweise in Anspruch genommen werden, auch wenn eine Sachbeschädigung nur bei Vorsatz strafbar sei (vgl. DROESE, a.a.O., S. 44). 5.2.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Trag- weite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungsele- mente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Gesetzen kommt ihr eine beson- dere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür beste- hen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Ver- fassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine ver- fassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232 E. 3 mit Hin- weisen). 5.2.4. Art. 122 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen könne. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO berechtigt die geschädigte Per- son sodann zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden. 32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2015 Entgegen der z.T. in der Lehre vertretenen Auffassung ist der Wortlaut in der StPO nicht weit, sondern eng gefasst. Erfasst sind nicht sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, sondern nur solche, welche sich aus der Straftat («déduites de l'infraction» bzw. «desunte dal reato») ableiten lassen. Sodann ist nicht jedermann zur Konstituierung als Zivilkläger berechtigt, sondern nur der Geschä- digte, mithin derjenige, der durch die Straftat in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer (ausschliesslich) einen vertraglichen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner hat, wurde nicht unmittelbar durch eine Straftat in seinen Rechten verletzt und ist entsprechend nicht als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren. Der Wortlaut von Art. 122 StPO i.V.m. Art. 115 StPO spricht demnach gegen die Ansicht, dass vertragliche Ansprüche Gegenstand des Adhäsionsverfahrens sein könnten. Damit in Einklang zu bringen ist auch Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, wonach das Gericht über die an- hängig gemachte Zivilklage entscheide, wenn es den Beschuldigten freispreche und der Sachverhalt spruchreif sei. Als Beispiele werden hier insbesondere Konstellationen angeführt, in denen der Beschul- digte zwar einen Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt, indes we- gen mangelnder Schuldfähigkeit freizusprechen ist (DOLGE, a.a.O., N. 22 zu Art. 126 StPO). Sofern das Gericht indes – wie vorliegend – den objektiven Tatbestand einer Strafnorm verneint, kann es nicht gleichzeitig die Adhäsionsklage beurteilen und gutheissen. Diese wäre vielmehr auf den Zivilweg zu verweisen gewesen, da dem Be- schuldigten offenbar zwar ein vertragswidriges, indes kein Handeln, welches sich aus einer Straftat ableitet, vorzuwerfen ist. 5.2.5. In den Gesetzesmaterialien finden sich weder Hinweise für die eine, noch für die andere Lösung, so dass eine historische Auslegung keine weiteren Erkenntnisse liefert. Immerhin ist darauf hinzuwei- sen, dass nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht eine Beur- teilung der Zivilansprüche nicht stattfand, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Beklagte freigesprochen wurde (vgl. z.B. § 165 Abs. 2 StPO/AG; § 193 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 310 Abs. 2 StrV/BE). Es ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass der Gesetz- 2015 Strafprozessrecht 33 geber mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung in Abweichung dazu die adhäsionsweise Geltendmachung auch nicht aquilianischer Ansprüche hätte zulassen wollen. Nichts ergibt sich sodann aus der systematischen Einbettung der Art. 122 ff. StPO im 3. Kapitel über die Parteien und andere Verfah- rensbeteiligte. Bei der teleologischen Auslegung ist zwar zu berücksichtigen, dass es dem Privatkläger – sollten vertragliche Ansprüche dem Adhä- sionsprozess nicht zugänglich sein – unbenommen ist, später einen Zivilprozess anzuheben. Dies steht der Verfahrensökonomie nicht entgegen (so DROESE, a.a.O., S. 45), denn es geht bei vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen einerseits und ausserver- traglichen Ansprüchen andererseits zwar regelmässig um den glei- chen Gegenstand, ansonsten liegt aber eben gerade kein identischer Lebenssachverhalt vor. Zudem prüft der Strafrichter die Zivilsache überhaupt erst näher, wenn ein aus der Straftat herrührender zivilrechtlicher Anspruch substanziert behauptet und beziffert wird. Demgegenüber beurteilt der Zivilrichter den Sachverhalt unter Einbezug der zivilrechtlichen Verfahrensmaximen, so dass ein Urteil über den Zivilpunkt nach einem Verfahren in geordneten Bahnen zu erwarten ist. Der vom Adhäsionsverfahren angestrebte Effizienzgewinn ist mehr als fraglich, wenn der Strafrichter trotz eines Freispruches über den Bestand eines vertraglichen Anspruches zu befinden hätte. Er hätte sich zwar im Rahmen des Schuldpunktes bereits mit dem Sach- verhalt befasst, indes wären für den vertraglichen Anspruch regel- mässig auch andere Sachverhaltselemente zentral als im Strafver- fahren. Während bei einer Erfüllung eines Straftatbestandes der Beschuldigte offenkundig auch widerrechtlich i.S.v. Art. 41 OR gehandelt hat und dementsprechend bereits eine Voraussetzung des zivilrechtlichen deliktischen Schadenersatzes erfüllt ist, sind keiner- lei Effizienzgewinne oder andere Vorteile zu erwarten, wenn das Strafgericht auch vertragliche Ansprüche zu behandeln hätte. Auch aus Sicht der Parteien sind keine Vorteile erkennbar, wenn der Strafrichter vertragliche Ansprüche zu prüfen hätte, zumal unklar ist, inwiefern die dem Zivilprozess immanenten Verfahrensgrund- 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2015 sätze sowie die entsprechend damit zusammenhängenden Behaup- tungs- und Substantiierungslasten Anwendung zu finden hätten. Liegt ein vertraglicher Anspruch im Streit, ist den Parteien nicht ge- dient, wenn ein Strafgericht als Nebenpunkt in einem Strafverfahren quasi kursorisch darüber befindet. Insgesamt sind die übrigen Auslegungselemente neutral zu wer- ten, wobei die teleologische Auslegung eher darauf hindeutet, dass eben gerade nur solche Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem tat- sächlich erfüllten Straftatbestand stehen. 5.2.6. Nach dem Gesagten fallen vertragliche Ansprüche nicht unter Art. 122 StPO. Entsprechend hätte die Vorinstanz X keinen Schaden- ersatz gestützt auf Art. 97 OR zusprechen dürfen, sondern die Klage wäre auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt, wenn auch mit anderer als der von ihm vorgebrachten Begründung, gutzuheissen. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Sozialversicherungsrecht 37 I. Sozialversicherungsrecht 3 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für die Verschlimmerung eines (vor- dienstlichen) Diabetes mellitus während der Dienstzeit; Ausmass der Haf- tung - Der Diabetes mellitus ist vor Dienstantritt aufgetreten, womit das Er- fordernis der Vordienstlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG er- füllt ist (E. 3.1). - Unter dem Aspekt des Sicherheitsbeweises konnte medizinisch eine gewisse Verschlimmerung während des Dienstes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegnerin gelang damit be- züglich Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG der Nachweis nicht, dass mit Sicher- heit keine dienstliche Verschlechterung stattgefunden habe, weshalb sie ihre Haftung nicht ablehnen durfte (E. 3.2.2). - Die Leistungen der Militärversicherung werden nach Art. 64 MVG angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Damit eine Kürzung vorgenommen werden kann, muss die nichtver- sicherte Schadensursache eine natürliche und adäquate Teilursache der Gesundheitsschädigung bilden. Bei der Leistungsreduktion gilt der Beweisgrad der empirischen Sicherheit (E. 4.2). - Vorliegend liegt das Ausmass der dienstfremden Einflüsse auf den Diabetes mellitus bei 95%. Daraus kann aber noch nicht auf die Haf- tungsquote geschlossen werden, denn zusätzlich ist die Angemessen- heit der Kürzung zu beurteilen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen war (E. 4.3). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Januar 2015 i.S. R.E. gegen Suva Abteilung Militärversicherung (VBE.2014.296).