Auch wenn die Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Von der Einziehungsnorm klarerweise nicht erfasst ist allerdings das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), ausser der Täter habe dabei zusätzlich Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt (WEISSENBERGER, Reformpaket "Via sicura", a.a.O., S. 424).