O., S. 8513, offenbart sich ein solches Verhalten "in einer hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit. Bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)". Auch wenn die Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen.