Zu beachten ist sodann der neu geschaffene Art. 90a SVG. Art. 90a Abs. 1 SVG regelt die Voraussetzungen für die Einziehung dahingehend, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliegen muss. Laut Botschaft des Bundesrates zu Via Sicura, a.a.O., S. 8513, offenbart sich ein solches Verhalten "in einer hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit.