Dies kommt in den beispielhaft aufgezählten strafbaren Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) zum Ausdruck. Bundesrätin Leuthard fasste es gar dahingehend zusammen, dass man sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG auf die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten beschränken müsse (AB 2011 S 679). Auch die von Weissenberger 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014