Der Gesetzgeber reagierte mit Art. 90 Abs. 3 SVG (ursprünglich Abs. 2bis) auf die Raser-Initiative von Roadcross (vgl. dazu die Voten Büttiker, Brändli und Leuthard, AB 2011 S 678 f.). Das Parlament übernahm den Initiativtext praktisch wörtlich (vgl. den Initiativtext auf der Internetseite der Initiantin Roadcross, www.raserinitiative.ch). Wie sich schon aus dem Namen der Initiative ergibt, war es ihr Ziel, härter gegen Raser vorzugehen. Dies kommt in den beispielhaft aufgezählten strafbaren Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) zum Ausdruck.