Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 91 Abs. 2 SVG). 2.2.3. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2).