2.2.2. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG in der im Zeitpunkt der Tat bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt, legt die Bundesversammlung fest (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).