2014 Strafrecht 27 I. Strafrecht 1 Art. 90 Abs. 3 SVG Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass für das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausschliesslich Art. 91 SVG an- wendbar ist. Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 14. August 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen E.A. (SST.2014.82). Aus den Erwägungen 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 26. September 2013 mit seinem Personenwagen AG (…) von Fahrwangen nach St. Urban fuhr und unterwegs reichlich Alko- hol konsumierte. Nach einem kurzen Halt in St. Urban fuhr er in der Folge weiter Richtung Murgenthal und verlor um ca. 03.30 Uhr zu- folge seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1.94 ‰ auf der Bergstrasse in Murgenthal die Herrschaft über seinen Wagen, wo- raufhin er von der Strasse abkam und mit seinem Wagen im Stras- sengraben landete. 2.2. 2.2.1. Wer u.a. wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während die- ser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). 28 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014 2.2.2. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG in der im Zeitpunkt der Tat bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifi- zierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt, legt die Bundesversammlung fest (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 91 Abs. 2 SVG). 2.2.3. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird be- straft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes- opfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teil- nahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Abs. 3). Absatz 3 ist gemäss Abs. 4 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs- tens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstge- schwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). 2014 Strafrecht 29 2.3. 2.3.1. Besteht für eine bestimmte Verkehrsregel (hier: Art. 31 Abs. 2 SVG) eine besondere Strafbestimmung (hier: Art. 91 SVG), so ge- langt nach der Lehre nur diese zur Anwendung (HANS MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, N. 32 zu Art. 91 SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6A.82/2001 vom 28. September 2001 E. 2c/cc; vgl. zur Konkurrenz von Art. 90 und 91 SVG auch HANS GIGER, OF-Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 52 zu Art. 90 SVG). Dem ist zuzustimmen. Wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90 Abs. 3 SVG ergibt, ist für das Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzen- tration ausschliesslich Art. 91 SVG anwendbar: 2.3.2. Die sog. "Raser-Strafnorm" von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erst im parlamentarischen Verfahren ins Spiel gekommen (vgl. die Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 [zit. Bot- schaft], BBl 2010 8513, wonach die Strafbestimmungen von Art. 90– 99 SVG noch keine materiellen Änderungen erfuhren). Der Gesetz- geber reagierte mit Art. 90 Abs. 3 SVG (ursprünglich Abs. 2bis) auf die Raser-Initiative von Roadcross (vgl. dazu die Voten Büttiker, Brändli und Leuthard, AB 2011 S 678 f.). Das Parlament übernahm den Initiativtext praktisch wörtlich (vgl. den Initiativtext auf der Internetseite der Initiantin Roadcross, www.raserinitiative.ch). Wie sich schon aus dem Namen der Initiative ergibt, war es ihr Ziel, härter gegen Raser vorzugehen. Dies kommt in den beispielhaft aufgezählten strafbaren Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) zum Ausdruck. Bundesrätin Leuthard fasste es gar dahingehend zusammen, dass man sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG auf die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten beschränken müsse (AB 2011 S 679). Auch die von Weissenberger 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014 genannte weitere denkbare elementare Verkehrsregelverletzung – es kann beispielsweise die Qualifikation unter Umständen erfüllen, wer ungebremst mit 50 km/h ein Stopp-Signal missachtet und über eine Kreuzung fährt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Reformpaket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2012 [zit. Reformpaket "Via sicura"], S. 420) – geht in diese Richtung. Demgegenüber steht das Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkon- zentration nicht per se in einem Raser-Zusammenhang. Zu beachten ist sodann der neu geschaffene Art. 90a SVG. Art. 90a Abs. 1 SVG regelt die Voraussetzungen für die Einziehung dahingehend, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliegen muss. Laut Botschaft des Bundesrates zu Via Sicura, a.a.O., S. 8513, offenbart sich ein solches Verhalten "in einer hemmungs- und rücksichtslosen Fahrwei- se wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit. Bei diesen Verhaltenswei- sen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)". Auch wenn die Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, ent- sprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Von der Einzie- hungsnorm klarerweise nicht erfasst ist allerdings das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), ausser der Täter habe dabei zusätzlich Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt (WEISSENBERGER, Re- formpaket "Via sicura", a.a.O., S. 424). 2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strafbaren Verhal- tensweisen in Art. 90 Abs. 3 SVG zwar nur beispielhaft aufgezählt werden und eine Subsumierung des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration unter diese Bestimmung vom Wortlaut der Bestimmung her deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen ist. Aus der Entstehungsgeschichte und dem wahren Sinn der Bestimmung ergibt sich indessen, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von 2014 Strafrecht 31 Art. 90 Abs. 3 SVG richtigerweise nicht erfasst wird, sondern aus- schliesslich unter Art. 91 SVG fällt. 2 Art. 217 StGB; Art. 124 und 125 ZGB. Die Nichtleistung einer nachehelichen Rente nach Art. 124 ZGB als Ent- schädigung für den scheidungsbedingten Vorsorgeausfall erfüllt den Tat- bestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 21. August 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Baden, Einwohnergemeinde W. sowie I.H. gegen H.J. (SST.2014.71). Aus den Erwägungen 2. (…) 2.4.3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nach- ehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unter- haltspflicht besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.). Der grundsätzlich verschuldensunabhängige nacheheliche Unterhaltsanspruch sieht keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Beeinträchtigungen von Anwartschaften mehr vor. Hingegen sind Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistung bei