Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht eine durchschnittliche Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, vorausgesetzt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b). 4.1.3. Vorliegend handelt es sich um einen relativ langen Freiheitsentzug von 322 Tagen. Der Tagessatz ist über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Unbill – wie vom Bundesgericht dargelegt – mit der Zeitachse abnimmt.