UA act. 81). Für den angeklagten Zeitraum von Oktober 2010 bis August 2011 ist er demgegenüber freizusprechen, was sich indessen beim Schuldspruch der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht auswirkt, hingegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2014 Strafprozessrecht 35 II. Strafprozessrecht 3 Art. 431 Abs. 2 StPO Kriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheitshaft).