124 Abs. 1 ZGB der Strafklägerin 1 zugesprochene monatliche Betrag von Fr. 1'574.00 erfolgte als Ausgleichsanspruch für die entgangene hälftige Aufteilung des nicht mehr vorhandenen Vorsorgekapitals. Die Entschädigung wurde aufgrund des gehäuften Vorsorgeguthabens des Beschuldigten von der Eheschliessung bis zur Barauszahlung berechnet (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2011 S. 9 ff; UA act. 132 ff.). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 217 StGB sowie unter Berücksichtigung der von Art. 125 ZGB verschiedenen Rechtsnatur und der Bemessungskriterien einer Rente nach Art. 124 ZGB ist eine Strafbarkeit zufolge Vernachlässigung der Leistungspflicht gemäss Art.