122 ZGB ausrichten. Diese erfolgt unabhängig davon, ob der Ausgleichspflichtige im Alter seinen Existenzbedarf mit der verbleibenden Rente wird decken können oder nicht (Myriam Grütter, Vorsorgeausgleich durch die Entschädigung im Alter bei Invalidität, in: Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 2010, S. 195). 2.4.5. Der gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB der Strafklägerin 1 zugesprochene monatliche Betrag von Fr. 1'574.00 erfolgte als Ausgleichsanspruch für die entgangene hälftige Aufteilung des nicht mehr vorhandenen Vorsorgekapitals.