So ist namentlich den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen. Mithin müssen bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorge(-Bedürf- nisse) des Berechtigten mitberücksichtigt werden (BGE 133 III 403 f. E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen auf BGE 129 III 481 E. 3.4.1 und BGE 131 III 1 E. 4.2). Wie erwähnt sind zwar die Entschädigung nach Art. 124 ZGB und der nacheheliche Unterhalt nach Art.