124 ZGB bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände. Für die in einem ersten Schritt vorzunehmende Berechnung der Höhe des zu teilenden virtuellen Ausgangsbetrages muss wie bei Art. 122 ZGB die gesamte Ehedauer massgeblich sein. Sodann hat sich die in einem zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung für den Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist. Ein schematisches Vorgehen soll indessen vermieden werden, da die Bestimmung von Art.