sprüchen nach Art. 124 und 125 ZGB gegen die Anwendbarkeit der Strafnorm von Art. 217 StGB bei Nichtleistung einer Rente nach Art. 124 ZGB. Der Vorsorgeausgleich ist ein selbständiges Rechtsinstitut. Wie der nacheheliche Unterhalt ist er eine Nebenfolge der Scheidung. Für seine Berechnung sind indessen eigene Kriterien massgebend. Zwischen den beiden Sachfragen besteht lediglich insofern eine Interdependenz, als die Höhe der Vorsorgeleistungen als eines von vielen Kriterien bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Entschädigung nach Art. 124 ZGB bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4