Bereits gestützt auf den Wortlaut der Strafnorm von Art. 217 StGB, der die Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltsund Unterstützungspflichten unter Strafe stellt, drängt sich auf, die Strafbarkeit auszuschliessen, wenn der Leistungspflichtige einer Rente nach Art. 124 ZGB nicht nachkommt. Unter dem alten Scheidungsrecht wurde die Strafbarkeit auch nur bei Leistungen nach aArt. 152 und 151 Abs. 1 ZGB bejaht, nicht aber für Entschädigungen nach aArt. 151 Abs. 2 ZGB (Thomas Geiser, Rechtsnatur der Rente nach Art.