BGE 129 III 483 E. 3.1). Das Gesetz regelt die Form nicht, in der die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu zahlen ist. Je nach Vermögenslage kann sowohl eine Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden (BGE 129 III 488 E. 3.5.1). Die Zahlung in Rentenform ist vorab dann vorzuziehen, wenn die nötigen Barmittel für eine Kapitalzahlung fehlen und der Verpflichtete aus seiner eigenen Altersrente regelmässige Leistungen bezieht (BGE 131 III 6 E. 4.3.1). 2.4.4. Bereits gestützt auf den Wortlaut der Strafnorm von Art.