der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (Thomas Bosshard, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 217 StGB; Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge". Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG;