2014 Strafrecht 31 Art. 90 Abs. 3 SVG richtigerweise nicht erfasst wird, sondern aus- schliesslich unter Art. 91 SVG fällt. 2 Art. 217 StGB; Art. 124 und 125 ZGB. Die Nichtleistung einer nachehelichen Rente nach Art. 124 ZGB als Ent- schädigung für den scheidungsbedingten Vorsorgeausfall erfüllt den Tat- bestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 21. August 2014 i.S. Staatsanwaltschaft Baden, Einwohnergemeinde W. sowie I.H. gegen H.J. (SST.2014.71). Aus den Erwägungen 2. (…) 2.4.3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nach- ehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unter- haltspflicht besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.). Der grundsätzlich verschuldensunabhängige nacheheliche Unterhaltsanspruch sieht keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Beeinträchtigungen von Anwartschaften mehr vor. Hingegen sind Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistung bei 32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014 der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (Thomas Bosshard, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 217 StGB; Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge". Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehe- gatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei kei- nem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermitteln- den Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der be- ruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; BGE 129 III 483 E. 3.1). Das Ge- setz regelt die Form nicht, in der die angemessene Entschädigung ge- mäss Art. 124 ZGB zu zahlen ist. Je nach Vermögenslage kann so- wohl eine Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden (BGE 129 III 488 E. 3.5.1). Die Zahlung in Rentenform ist vorab dann vorzuziehen, wenn die nötigen Barmittel für eine Kapi- talzahlung fehlen und der Verpflichtete aus seiner eigenen Altersrente regelmässige Leistungen bezieht (BGE 131 III 6 E. 4.3.1). 2.4.4. Bereits gestützt auf den Wortlaut der Strafnorm von Art. 217 StGB, der die Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten unter Strafe stellt, drängt sich auf, die Strafbarkeit auszuschliessen, wenn der Leistungspflichtige einer Rente nach Art. 124 ZGB nicht nachkommt. Unter dem alten Schei- dungsrecht wurde die Strafbarkeit auch nur bei Leistungen nach aArt. 152 und 151 Abs. 1 ZGB bejaht, nicht aber für Entschädigun- gen nach aArt. 151 Abs. 2 ZGB (Thomas Geiser, Rechtsnatur der Rente nach Art. 124 ZGB, in: Mitteilungen zum Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen, Ausgabe Nr. 10/Januar 2009, S. 30 mit Hinweis auf Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 217 StGB). Im Weiteren sprechen aber auch die Unterschiede zwischen den beiden An- 2014 Strafrecht 33 sprüchen nach Art. 124 und 125 ZGB gegen die Anwendbarkeit der Strafnorm von Art. 217 StGB bei Nichtleistung einer Rente nach Art. 124 ZGB. Der Vorsorgeausgleich ist ein selbständiges Rechtsinstitut. Wie der nacheheliche Unterhalt ist er eine Nebenfolge der Scheidung. Für seine Berechnung sind indessen eigene Kriterien massgebend. Zwi- schen den beiden Sachfragen besteht lediglich insofern eine Interde- pendenz, als die Höhe der Vorsorgeleistungen als eines von vielen Kriterien bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichti- gen ist. Die Höhe der Entschädigung nach Art. 124 ZGB bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände. Für die in einem ersten Schritt vorzuneh- mende Berechnung der Höhe des zu teilenden virtuellen Ausgangs- betrages muss wie bei Art. 122 ZGB die gesamte Ehedauer massgeb- lich sein. Sodann hat sich die in einem zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung für den Normalfall am gesetzgebe- rischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist. Ein schematisches Vorgehen soll indessen vermieden werden, da die Bestimmung von Art. 124 ZGB durch die Verwen- dung des Begriffes der Angemessenheit bewusst offen gehalten ist. So ist namentlich den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen. Mithin müssen bei der Festsetzung der ange- messenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorge(-Bedürf- nisse) des Berechtigten mitberücksichtigt werden (BGE 133 III 403 f. E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen auf BGE 129 III 481 E. 3.4.1 und BGE 131 III 1 E. 4.2). Wie erwähnt sind zwar die Entschädigung nach Art. 124 ZGB und der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB insofern zueinan- der interdependent, als dass eine unangemessene Entschädigung durch einen höheren Unterhalt zu kompensieren ist. Umgekehrt rechtfertigt eine angemessene Entschädigung einen tieferen Unter- haltsbeitrag (Alexandra Rumo-Jungo/Christophe A. Herzig, Neuere 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014 Rechtsprechung und Literatur zur beruflichen und freiwilligen Vor- sorge in der Schweiz, in: Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 2010, S. 228 mit Verweis auf BGE 129 III 257; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.2). Die Bemessung der Entschädigung folgt indessen anderen Grundsätzen als diejenige des nachehelichen Unterhalts. Die Ent- schädigung nach Art. 124 ZGB muss sich an der Teilung nach Art. 122 ZGB ausrichten. Diese erfolgt unabhängig davon, ob der Ausgleichspflichtige im Alter seinen Existenzbedarf mit der verblei- benden Rente wird decken können oder nicht (Myriam Grütter, Vor- sorgeausgleich durch die Entschädigung im Alter bei Invalidität, in: Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 2010, S. 195). 2.4.5. Der gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB der Strafklägerin 1 zuge- sprochene monatliche Betrag von Fr. 1'574.00 erfolgte als Aus- gleichsanspruch für die entgangene hälftige Aufteilung des nicht mehr vorhandenen Vorsorgekapitals. Die Entschädigung wurde auf- grund des gehäuften Vorsorgeguthabens des Beschuldigten von der Eheschliessung bis zur Barauszahlung berechnet (Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 30. März 2011 S. 9 ff; UA act. 132 ff.). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 217 StGB sowie unter Be- rücksichtigung der von Art. 125 ZGB verschiedenen Rechtsnatur und der Bemessungskriterien einer Rente nach Art. 124 ZGB ist eine Strafbarkeit zufolge Vernachlässigung der Leistungspflicht gemäss Art. 124 ZGB zu verneinen. Dem Beschuldigten kann daher ein Ver- nachlässigen der Unterhaltspflichten nur für den Zeitraum von März 2008 bis Ende September 2010 vorgeworfen werden, was eine Re- duktion der geschuldeten Beiträge auf den Betrag von Fr. 76'065.00 zur Folge hat (vgl. Aufstellung der Alimenteninkasso Aargau GA act. 21; UA act. 81). Für den angeklagten Zeitraum von Oktober 2010 bis August 2011 ist er demgegenüber freizusprechen, was sich indessen beim Schuldspruch der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht auswirkt, hinge- gen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2014 Strafprozessrecht 35 II. Strafprozessrecht 3 Art. 431 Abs. 2 StPO Kriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheits- haft). Aus dem Entscheid der Jugendstrafkammer des Obergerichts vom 28. November 2013 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C.R. (SST.2013.222). Aus den Erwägungen 4. 4.1. 4.1.1. Für die Bemessung der Genugtuung ist zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung zu ermitteln. Dabei ist auf die Art und Schwere der Verletzung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.1.2. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht eine durchschnittliche Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als ange- messen, vorausgesetzt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b). 4.1.3. Vorliegend handelt es sich um einen relativ langen Freiheitsent- zug von 322 Tagen. Der Tagessatz ist über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Unbill – wie vom Bundesgericht dargelegt – mit der Zeitachse abnimmt. Wird davon ausgegangen,