Entsprechend wird in der Lehre die Protokollierung der Parteivorträge weit überwiegend als Selbstverständlichkeit erachtet (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 76 StPO sowie N. 1 zu Art. 346 StPO; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2013 Strafprozessrecht 29