Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Parteien auseinandergesetzt hat und welche Argumente im Rechtsmittelverfahren neu eingebracht werden. Der Verzicht auf die Protokollierung rein mündlich vorgetragener Vorbringen stellt entsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids im Rechtsmittelverfahren wird dadurch verunmöglicht. Entsprechend wird in der Lehre die Protokollierung der Parteivorträge weit überwiegend als Selbstverständlichkeit erachtet (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 76 StPO sowie N. 1 zu Art. 346 StPO;